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Bewilligungspflicht für alle Bauarbeiten bei Hochdruckleitungen

Das Rohrleitungsgesetz und seine Ausführungsverordnungen sehen vor, dass Bauvorhaben Dritter, welche eine Rohrleitung gefährden können, einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Eidgenössisches Rohrleitungsinspektorat, ERI) bedürfen. Betroffen sind sämtliche Bauarbeiten, die weniger als 10 m rechts oder links von Hockdruckleitungen entfernt sind. Das Gesuch für Bauvorhaben, welche eine Rohrleitung gefährden können, ist als Konzessionär bzw. Leitungsbetreiber dem Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorat zur Behandlung zuzustellen. 

Haben Sie Fragen zu den erforderlichen Vorkehrungen, die bei Arbeiten an gasführenden Leitungen und Installationen zu treffen sind?  
Nehmen Sie Kontakt auf.


Das Wichtigste in Kürze

  • Bauten in der Nähe von Rohrleitungsanlagen erfordern eine Genehmigung des Eidgenössischen Rohrleitungsinspektorates.
  • Eine kantonale oder kommunale Baubewilligung reicht nicht aus.
  • Die Erdgas Ostschweiz AG ersucht den Kanton oder die Gemeinde, die Gesuchstellenden entsprechend zu informieren.
  • Ein genaues Einhalten des Verfahrens ermöglicht es, das Unfallrisiko zu vermindern.


Hinweis bei Werkleitungsanfragen zu Ihrem Bauvorhaben

Auskunft zu unseren Werkleitungen erhalten Sie unter: https://werkleitungsanfragen.ego-ag.ch/